Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG:

augusta laborbedarf GmbH

Postanschrift:
Austr. 23 ½
86153 Augsburg

Kontakt:

Telefon: +49 (0) 821/650531-0
Telefax: +49 0 821/650531-20
E-Mail: info@augusta-laborbedarf.de

Vertreten durch:

Geschäftsführerinnen: Frau Nisani Gomes Batista, Frau Petra Schurt


Eingetragen am

Registergericht Augsburg
HRB 23702


Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

DE815013064

Verkaufs- und Lieferbedingungen der augusta Laborbedarf GmbH
 
Präambel
Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen –insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
 
§ 1 Angebot und Annahme
a) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden.
b) Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns entsprechend verstanden und ggf. ist eine Bestätigung entsprechend gemeint.
c) Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch-und abfüllbedingte Abweichungen von 10% nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichungen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.
 
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
a) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen Bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden sind.b) Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
c) Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
d) Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend machen.
e) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
f) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderungen nur mit unstreitigen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Kaufleute dürfen den Kaufpreis wegen Sachmangel
zurückhalten, bis wir über die Berechtigung der Mangelrüge entschieden haben; darüber
hinaus nur, wenn der Käufer ausreichende Sicherheit stellt. Nichtkaufleute dürfen den
Kaufpreis nicht zürückbehalten wegen Mangelrügen aus einem anderen Vertrag als dem,
aus welchem die Kaufpreisforderung stammt.
g) Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in die für die Geschäfts-
beziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen
aus der Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln.
Wir sind dann weiter berechtigt, Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu
verlangen.
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so
sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folge-
geschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr
Kreditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu
Verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderung fällig zu
Stellen.
 
§ 3 Lieferung
a) Die vereinbarten Lieferfristen und –termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester   
Termin ausdrücklich vereinbart ist.
b) Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte) sind Liefertermin
und –frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei
üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger eintrifft.
c) Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich rechtliche Beschränkungen sowie Streik
und Aussperrung gehören – berechtigen uns vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch
bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht ver-
schuldet haben.
Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren.
Der Käufer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
d) Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu
setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz
wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur ver-
langen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten unseres gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
 
§ 4 Versendung und Abnahme
a) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei
frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit
eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
b) Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das
Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. Des Gefahr-
Guttransport.
c) Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
d) Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen ein-
wandfreien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen
und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung
zu veranlassen. Unsere Verpflichtungen beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeug-
eigenen Einrichtungen.
e) Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind
und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das
alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
f) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte
Beförderungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers herge-
leitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
 
§ 5 Verpackung
a) Sofern unsere Lieferungen in Pfandgebinden erfolgen, sind diese spätestens innerhalb von
4 Wochen nach Eintreffen beim Käufer von diesem in entleertem, einwandfreiem Zustand
Auf seine Rechnung und sein Risiko an uns zurückzusenden oder ggf. frei unserem Fahr-
Zeug gegen Empfangsbestätigung zurückzugeben.
b) Kommt der Käufer der unter a) genannten Verpflichtung nicht fristgemäß nach, sind wir
berechtigt, für die über 4 Wochen hinausgehende Zeit eine angemessene Gebühr zu
berechnen und nach erfolgloser Fristsetzung zur Rückgabe unter Anrechnung der vorge-
nannten Gebühr den Wiederbeschaffungspreis zu verlangen.
c) Die angebrachten Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden. Pfandverpackung darf nicht
vertauscht und nicht mit anderem Gut befüllt werden. Für Wertminderung, Vertauschen
und Verlust haftet der Käufer ohne Rücksicht auf Verschulden, Maßgebend ist der Ein-
gangsbefund in unserem Betrieb. Eine Verwendung als Lagerbehälter oder Weitergabe an  
Dritte ist unzulässig, soweit dies nicht vorher vereinbart ist.
d) Bei Lieferung in Kesselwagen hat der Käufer in eigener Verantwortung für schnellste
Entleerung und frachtfreie Rücksendung an uns oder die angegebene Anschrift zu sorgen.
Im Falle einer vom Käufer zu vertretenden Verlängerung der Standzeit in seinem Betrieb
Geht die hierfür anfallende Kesselwagenmiete zu Lasten des Käufers.
 
§ 6 Eigentumsvorbehalt
a) Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller
anderen, auch der künftig entstandenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns
    auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf  besonders bezeichnete Forderun-
    gen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicher-
    ung unserer Saldoforderung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeit-
    punkt über, in dem wir unstreitig keine Forderung mehr gegen ihn haben.
b) Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er
    zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt.
c) Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht
    nachkommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklä-
    rung die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt
    ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.
d) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten.
    Wir gelten als Hersteller i.S.d § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und
    Endprodukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den
    Rechnungswerten fremder Waren; der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch
    Und unentgeltlich. Das gleiche gilt bei Verbindung oder Vermischung i.S.d.§§ 947,
     948 BGB von Vorbehaltsware mit fremden Waren.
e) Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden
    Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der
    Käufer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er
    uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der
    Käufer die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er
    Die (Werklohn-) Forderung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten
    Waren an uns ab.
f) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus
   einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur
   Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt
   Oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung mitzuteilen, sich
   jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über
   den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen For-
   derungen auszuhändigen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen
   Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
g) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den
    Käufer um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
    Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
 
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
a) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir
    gegenüber Kaufleuten  und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den
    gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung,
    wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind.
1) Der Käufer hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach
    den handelsüblichen Geflogenheiten zu untersuchen. Wird die Ware in Versandstücken
    geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf
    Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen.
    Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so
    Hat er die öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstim-
    mung mit der Bestellung zu überprüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch
    eine Probe von der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
2) Bei der Untersuchung gemäß lit.a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich
    Schriftlich zu rügen.
3) Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder
    feststellbaren Mangel nicht unverzüglich, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder
    der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das gleiche gilt im Fall
    einer irrtümlichen Falschlieferung und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung,
    dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden
    musste.
4) Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels
    zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstandung eines
    versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware
    ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
b) Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir
    gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wand-
    lung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraus-
    setzungen erfüllt sind;
1) Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs-und Überprüfungspflich-
     ten wie der Kaufmann (s.o.lit.a.) Ziffer 1). Doch richten sich die Anforderungen an die
     Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den
     Kenntnissen, die vom Käufer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
2)  Bei der Untersuchung nach a) festgestellte Mängel hat der Käufer unverzüglich schriftlich
     Anzuzeigen, im übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten schriftlich anzuzeigen.
3) Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für
     ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensicht-
     lichen Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig.
 
§ 8 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden
a) Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel
    der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen,
    haften wir wie folgt:
1) Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden
    können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede
    Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches
    Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraus-
    Setzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn,
    der Schaden ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserseits zurückzu-
    zuführen.
2) Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung.
b) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden stehen wir – unabhängig vom Haftungsgrund – nur ein, wenn sie durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung unsererseits oder eines unserer Erfüllungshilfen verursacht worden sind.
c) Wir haften nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Soweit wir anwendungstechnisch beraten, Auskünfte erteilen oder Empfehlungen geben usw., haften wir für schuldhaft falsche Beratung, Auskunft oder Empfehlung nur dann, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
d) Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachenden Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
 
§ 9 Schlussbestimmung
a) Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Beklagten.
b) Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
 
Diese Bedingungen entsprechen der unverbindlichen Konditionenempfehlung des Verbandes des Deutschen Chemikalien-Groß- und Außenhandels e.V. für dessen Wirtschaftszweig. Sie sind beim Bundeskartellamt angemeldet und von diesem im Bundesanzeiger vom 08.07.1980 öffentlich bekannt gemacht worden.
 

Das Impressum wurde mit dem Impressums-Generator der activeMind AG erstellt.